Liebe Genossinnen und Genossen,
die jahrelange Arbeit hat sich gelohnt. Heute hat das Bundesverwaltungsgericht unserem Genossen Fritz Recht gegeben. Er wird in den Kreistag einziehen. Allen Unterstützern vielen herzlichen Dank!
Die Interessenkollision mit den Kreisaufgaben, die bei den Bürgermeistern vorherrscht ist jedoch nach wie vor ein rechtliches Unding. Hier muss die Linke die Regierenden vor sich her treiben. Was hatten uns die Grünen nicht alles versprochen in Sachen Kommunalrecht…. .Die Willkür der Kreisverwaltung. hat nun nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes ein Ende gefunden.
Fritz war viele Jahre Personalratsvorsitzender des Klinikstandorts Kehl und der Verwaltung als Kämpfer für die Arbeiterinnen und Arbeiter wohl bekannt. Den wollte man natürlich unbedingt als Kreisrat verhindern.
Hier die aktuelle Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts:
Bundesverwaltungsgericht
Pressemitteilung
Nr. 43/2017 vom 14. Juni 2017
Klinikpförtner kann Kreisrat sein
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass Arbeitnehmer von Landkreisen nur dann an der Übernahme eines Mandats im Kreistag gehindert sind, wenn sie auf die Verwaltungsführung des Kreises inhaltlich Einfluss nehmen können. Das ist bei einem Klinikpförtner nicht der Fall.
Der Kläger ist seit 1977 Arbeitnehmer des beklagten Ortenaukreises in Baden-Württemberg. Zuletzt war er als Pförtner in einem Krankenhaus des Kreises tätig. Im Jahr 2009 wurde er bei der Wahl zum Kreistag des Beklagten für die Partei „Die Linke“ zum Nachrücker gewählt. Nach dem Tod des Mandatsinhabers im Jahr 2012 stellte der Beklagte gestützt auf § 24 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) fest, dass der Kläger nicht in den Kreistag nachrücke. Nach dieser Vorschrift kann nicht Kreisrat sein, wer Arbeitnehmer des Landkreises ist und nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet. Widerspruch und Klage gegen den Bescheid blieben erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wies auch die Berufung des Klägers zurück. Während des Berufungsverfahrens wurde der Kläger bei der Kreistagswahl im Jahr 2014 erneut zum Nachrücker für seine Partei gewählt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Urteile der Vorinstanzen geändert und festgestellt, dass der Ausschluss des Klägers von der Übernahme seines Mandats rechtswidrig war. § 24 LKrO hindert Arbeitnehmer von Landkreisen bei verfassungskonformer Auslegung nur dann an der Übernahme von Mandaten in Kreistagen, wenn dadurch eine nicht anderweitig ausgeräumte Interessenkollision entsteht. Art. 137 GG gestattet allerdings, die Wählbarkeit von Angestellten des öffentlichen Dienstes in kommunalen Gebietskörperschaften durch Gesetz zu beschränken. Damit soll verhindert werden, dass Mitglieder des Kreistages zugleich Bedienstete des Kreises sind, den der Kreistag kontrollieren soll.
Das Grundgesetz unterstellt die Gefahr einer solchen Interessenkollision bei Beamten, Richtern und Soldaten sowie bei den damaligen Angestellten, nicht jedoch bei den Arbeitern des öffentlichen Dienstes. Das Berufungsgericht hatte – in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise – entschieden, dass ein Pförtner hiernach zur Gruppe der Angestellten und nicht der Arbeiter zu rechnen ist, weil er nicht überwiegend körperlich tätig ist.
Es hatte aber verkannt, dass der Gesetzgeber jedenfalls bei kommunalen Vertretungsorganen – wie Stadträten und Kreistagen – nicht unterschiedslos alle derartigen Arbeitnehmer von der Wählbarkeit ausschließen darf. Anders als gewählte Abgeordnete im Bundestag und in den Landtagen erhalten kommunale Mandatsträger keine Diäten. Sie haben damit keine realistische Möglichkeit, ihren Beruf für die Dauer des Mandats ruhen zu lassen. Ihre Wählbarkeit kann daher nur unter besonderen Voraussetzungen, nämlich nur dann beschränkt werden, wenn die Gefahr von Interessenkollisionen, der Art. 137 GG begegnen will, in ihrem Tätigkeitsbereich auch typischerweise besteht. Das ist bei Arbeitnehmern wie dem Kläger nicht der Fall, bei denen ausgeschlossen ist, dass sie auf die Verwaltungstätigkeit ihres Arbeitgebers, des Kreises, inhaltlich Einfluss nehmen können.
BVerwG 10 C 2.16 – Urteil vom 14. Juni 2017
Vorinstanzen:
VGH Mannheim, 1 S 485/14 – Urteil vom 21. Dezember 2015 –
VG Freiburg, 2 K 79/13 – Urteil vom 29. Januar 2014 –
Auszug aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland:
Art. 137
(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten
auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.
Auszug aus der Landkreisordnung für Baden-Württemberg:
§ 24 Hinderungsgründe
(1) Kreisräte können nicht sein
1. a) Beamte und Arbeitnehmer des Landkreises sowie Beamte und Arbeitnehmer
des Landratsamts,
…
Satz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten.
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